VG Würzburg: Coronavirus, SARS-CoV-2, Teilablehnung einer Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III, Ersetzung des Bewilligungsbescheids durch vorbehaltenen Schlussbescheid, maßgebliche Verwaltungspraxis plausibilisiert, Interpretationshoheit des Zuwendungsgebers, europarechtliche Vorgaben, europarechtlich befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19, erforderliche Beihilfekonformität der Überbrückungshilfe, erforderliche Einhaltung des Beihilferahmens der Bundesregelung, Kleinbeihilfen 2020, Auslaufen des Temporary, Framework am 30. Juni 2022, Gewährung von Kleinbeihilfen nur bis zum Außerkrafttreten am 30. Juni 2022 möglich, unzulässige Erweiterung des Antrags um Fixkosten in Schlussabrechnung, erstmalige Geltendmachung handelsrechtliche Abschreibungen in Schlussabrechnung, kein Ausnahmefall, Bezugnahme auf Bescheid und auf Erwiderung der Beklagten, Corona-Wirtschaftshilfen, Verwaltungspraxis, Fixkostenförderung, Schlussabrechnung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Vertrauensschutz, Ausnahmefall
Urteil vom 13.04.2026 – W 8 K 24.2082